Neuigkeiten im spanischen Mietgesetz

Dieser Blog von Mercury Rechtsanwälte in Marbella befasst sich mit den wichtigsten Änderungen und/oder Neuigkeiten im spanischen Mietgesetz, die durch das königliche Dekret Nr. 7/2019 für dringenden Maßnahmen in Bezug auf Mieten und Wohnen, eingeführt wurden.

Beginnend mit dem vielleicht relevantesten, wurde eine Verlängerung der Vertragslaufzeit eingeführt. Einerseits beträgt die obligatorische Verlängerungsfrist zugunsten des Mieters, wenn der Vermieter eine natürliche Person ist, 5 Jahre. Ist der Vermieter hingegen eine juristische Person, beträgt die obligatorische Verlängerungsfrist 7 Jahre. Daher ist die Vertragslaufzeit eng mit dem Vermieter verknüpft und kann daher 5 oder 7 Jahre betragen.

In Bezug auf den vorhergehenden Absatz, steht der Vertragsablauf oder einer seiner Verlängerungen nahe, muss der Vermieter mit mindestens 4 Monate und der Mieter mit mindestens 2 Monate im Voraus den Vertrag kündigen, ansonsten verlängert sich der Vertrag jährliche bis zu einer maximalen Laufzeit von 3 Jahren, es sei denn, der Mieter teilt dem Vermieter mit mindestens einen Monat vor der jährlichen Verlägerung mit, den Vertrag nicht zu verlängern.

Für die Aktualisierung des Mieterträge wird normalerweise der Verbraucherpreisindex (VPI) genommen. Es ist jedoch jetzt auch möglich, dass die Parteien andere Formeln zur Aktualisierung vereinbaren, sofern diese den VPI für den betreffenden Zeitraum nicht überschreiten.

Andere Neuigkeiten im spanischen Mietgesetz

Ebenso kann der Vermieter vom Mieter zusätzliche Garantien für die Kaution verlangen, jedoch darf der Wert dieser zusätzlichen Garantie zwei Monatsmieten nicht überschreiten.

Andererseits ist gesetzlich festgelegt, dass die Kosten für die Immobilienvermittlung und die Vertragsabwicklung vom Vermieter zu tragen sind, wenn dieser eine juristische Person ist.

In Bezug auf die Verbesserungsarbeiten des Vermieters, kann dieser nach 5 oder 7 Jahren Vertragsdauer, je nachdem, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, die Jahresmiete um den Betrag erhöhen, der sich aus dem in die Verbesserung investierten Betrag, den gesetzlichen Geldzinssatz zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten, erhöht um drei Punkte, ergibt. Jedoch darf diese Erhöhung nicht 20% des laufenden Mietertrages überschreiten.

Bitte beachten Sie, dass dieses Dekret nicht rückwirkend ist und gilt daher für die ab dem 6. März 2019 unterzeichneten Verträge.

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