Die spanische Grundsteuer

Die spanische Grundsteuer, auf spanisch "Impuesto sobre Bienes Inmuebles“, abgek. I.B.I., ist in den Artikeln 60 bis 77 des konsolidierten Textes des Gesetzes über die Regulierung der örtlichen Gemeindekassen und in der vom Stadtrat genehmigten Steuerverordnung geregelt.

Es handelt sich hierbei um eine obligatorische Steuer und besteuert regelmäßig den Wert von Immobilien.

Die Verwaltung dieser Steuer ist geteilt, das Katastersamt (Finanzministerium) unterliegt der staatlichen Verwaltung und die Steuereintreibung unterliegt der Gemeinde, in dem sich die Liegenschaft befindet.

Die zahlungspflichtige Person, d. h. die Person, die auf dem Steuerbescheid oder Liquidation erscheint, ist der Inhaber eines Rechtes über die Immobilie mit einer im Gesetz festgelegten Reihenfolge.

Verwaltungskonzession für die Liegenschaften oder für die öffentlichen Dienstleistungen, von denen sie betroffen sind.
Oberflächenrecht.
Nießbrauchsrecht.
Eigentumsrecht.

Zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage wird der Katasterwert der Immobilie genommen. Auf der Steuerbasis wird der vom Stadtrat genehmigte Steuersatz, entsprechend der Art der Immobilie (städtisch, rustikal oder mit besonderen Merkmalen), angewendet, um die Steuerschuld zu bestimmen.

Gegebenenfalls können im Steuergesetz und in der Steuerverordnung vorgesehenen Prämien, entsprechend den jeweils festgelegten Anforderungen, angewendent werden.

Die Steuerperiode der I.B.I.

Die Steuerperiode der I.B.I. ist jedes Kalenderjahr, somit fällt diese Steuer am ersten Tag der Steuerperiode (1. Januar) an. Daher ist der Steuerpflichtige, derjenige der am 1. Januar des entsprechenden Jahres Inhaber des Rechtes ist.

Wir müssen betonen, dass in den Fällen, in denen sich aus irgendeinem Grund das Eigentumverhältnis an den Rechten ändert, wie z. B. eine Veräusserung, haftet die Immobilie subsidiär für die Zahlung der gesamten Steuerschuld.

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